Satzung

Satzung des Vereins "Dorfladen Filsen w. V."

§  1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Dorfladen Filsen w. V."

Er hat seinen Sitz in 56341 Filsen.

Er ist ein wirtschaftlicher Verein  gemäß § 22 BGB.

§  2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Ladens in Filsen, um die Grundversorgung der Bürger unseres Dorfes mit Gütern des täglichen Bedarfs zu gewährleisten.

2. Der Betrieb des Ladens soll möglichst eine günstige Versorgung für alle Bürger, insbesondere für die ältere Bevölkerung unseres Dorfes sicherstellen.

3. Mit dem Betrieb des Ladens ist insbesondere verbunden:

a) die Förderung aller Geschäfte, die für den Ladenbetrieb nötig sind

b) die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Dorfgemeinschaft in Filsen

c) die Sicherstellung der Grundversorgung in Filsen

d) die Förderung und Bereitstellung von bürgernahen Dienstleistungen

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§  3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristisch Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

2. Außer den aufgenommenen Mitgliedern  gibt es ein "geborenes" Mitglied: ein(e) Vertreter(in) des Ortsgemeinderates Filsen (Ratsmitglied, Ortsbürgermeister, Beigeordnete). Diese Person wird vom Ortsgemeinderat bestellt ebenso der Vertreter oder Vertreterin.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft des "geborenen" Mitgliedes endet mit dem Verlust des die Mitgliedschaft begründeten Amtes. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

4. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem Verhalten erfolgen, das dem Ansehen und den Interessen des Vereins Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 2 Wochen zu äußern. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird der geleistete Mitgliedsbeitrag nicht zurück erstattet. Ein Anspruch auf andere Vermögenswerte besteht nicht.

§  4 Organe des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist

c) dem Kassenführer

d) maximal drei Beisitzer

e) dem "geborenen" Mitglied

Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

2. Die Vorstandsmitglieder, § 4, 1. a) bis einschließlich  1. d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder berufen.

3. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer für den Dorfladen, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt und dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Geschäftsführer auch über die Einstellung des Verkaufspersonals.

4. Sollte das "geborene" Mitglied gleichzeitig ein gewähltes Mitglied des Vorstandes sein, so rückt der Vertreter (vom Ortsgemeinderat berufen) des "geborenen" Mitgliedes an dessen Stelle im Vorstand.

5. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Mitglieder des Vorstandes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, schriftlich einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 4 Tage liegen. Mit der Zustimmung einer Mehrheit von drei Fünftel der Vorstandsmitglieder kann auf die Erfordernisse der Sätze 1 und 2 verzichtet werden.

8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

9. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Leitung des Vereins.

§  6 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  - die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen Maßnahmen zu treffen,

  - der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen,

  - die Jahresrechnung zu erstellen,

  - für ein geordnetes Rechnungswesen zu sorgen,

  - Satzungsänderungen der jeweils zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zur 

    Genehmigung vorzulegen.

  3. Ausschließlich der geschäftsführende Vorstand führt ein Verzeichnis der Mitglieder des Vereins.

§  7 Mitgliederversammlung

1. die ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich statt.

2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:

a) wenn dies von mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird

b) wenn dies der Vorstand mit drei Fünftel Mehrheit beschließt.

3. Die Mitgliederversammlungen werden durch Veröffentlichung der Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der zuständigen Verbandsgemeinde einberufen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder in dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des Vorstandes in getrennten Wahlvorgängen und zwar: Vorsitzender, Schriftführer, Kassenführer, alle Beisitzer

d) die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und wichtige Vereinsangelegenheiten

7. In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen oder ein anwesendes Vereinsmitglied geheime Abstimmung beantragt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu erhalten.

§  8 Mitgliedsbeiträge

Bei Eintritt ist ein einmaliger Mitgliedsbeitrag in Höhe von Euro 20 fällig.

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass wiederkehrende Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

Bei einem Austritt aus dem Verein kann eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht erfolgen.

§  9 Gewinnverwendung / Haftung / Nachschusspflicht

Über die Verwendung eventueller Gewinne aus dem Betrieb des Ladens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Überschüsse dürfen ausschließlich entweder einer Rücklage  für Investitionen in den Laden zugeführt  oder aber für sonstige satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder besteht nicht.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Auflösung des Vereins kann in dieser Versammlung durch Beschluss einer zwei Drittel Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

3. In dieser Versammlung sind die Liquidatoren zur Abwicklung des Vereins zu bestellen.

4. Ein nach der Liquidation gegebenenfalls noch vorhandenes Vereinsvermögens fällt an die Ortsgemeinde Filsen.

§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Die Kassen- und Rechnungsprüfung haben 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand zeitnah den Jahresabschluss fertigzustellen und diesen mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig den Kassenprüfern zuzuleiten.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassen- und Rechnungsprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Bekanntmachung

Die vertretungsberechtigten Organe des Vereins sind der Verleihungsbehörde (ADD Trier) mitzuteilen und in entsprechender Form gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB öffentlich bekannt zu machen.

Alle Bekanntmachungen haben im Amtsblatt der zuständigen Verbandsgemeinde zu erfolgen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 beschlossen.

Die Satzung tritt nach Verleihung der Rechtsfähigkeit in Kraft.

Erste Änderung erfolgte durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. September 2021